Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.01.1984

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   BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81   

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BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81 (https://dejure.org/1984,1558)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1984 - 8 C 128.81 (https://dejure.org/1984,1558)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1984 - 8 C 128.81 (https://dejure.org/1984,1558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Selbstversorgungsaufgabe - Wasserversorgung - Ortsgemeinde - Verbandsgemeinde - Kompetenzübertragung - Kernbereich der Selbstverwaltung - Gemeinwohl - Gesetzliche Schmälerung - Sachliche Rechtfertigung - Tragfähige Gründe des Gemeinwohls - Garantie der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 378
  • DVBl 1984, 679
  • DÖV 1984, 548
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Daß die Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden auch vor solchen Eingriffen schützt, die zugunsten von Gemeindeverbänden vorgenommen werden, ist gesicherte Erkenntnis der Rechtsprechung und bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78] [116]; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 24 S. 5 [8] und Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - DVBl. 1983, 1152 [1153]).

    Ferner gehören zu den wesentlichen Hoheitsrechten die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Satzungshoheit, die Personalhoheit und die Finanzhoheit (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. S. 117).

    Derartige Regelungen höhlen das Recht auf Selbstverwaltung schon deshalb nicht aus, weil sie gerade der Bewahrung dieses Rechtes dienen (vgl. zu § 3 Abs. 1 AmtsO Schl-H: BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. S. 116; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - a.a.O. S. 9):.

  • BVerwG, 04.08.1983 - 7 C 2.81

    Verhältnis Gemeinde-Staat

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den (Orts-)Gemeinden einen Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist, und schützt die Gemeinden ferner in der Weise, daß gesetzliche Eingriffe, die diesen Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten, für ihre Zulässigkeit der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen (im Anschluß an das Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - DVBl. 1983, 1152).

    Daß die Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden auch vor solchen Eingriffen schützt, die zugunsten von Gemeindeverbänden vorgenommen werden, ist gesicherte Erkenntnis der Rechtsprechung und bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78] [116]; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 24 S. 5 [8] und Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - DVBl. 1983, 1152 [1153]).

    Dieses Recht begründet gegenüber staatlichen Eingriffen einen sowohl absoluten als auch relativen Schutz: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden erstens einen Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist - absolute Grenze -, und schützt die Gemeinden zweitens in der Weise, daß gesetzliche Eingriffe, die diesen Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten, für ihre Zulässigkeit der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen - relative Grenze - (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 - BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] [178]; BVerwG, Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - BVerwGE 6, 19 [24] und vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - a.a.O. S. 1153).

  • BVerwG, 22.11.1957 - VII C 69.57

    Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Dieses Recht begründet gegenüber staatlichen Eingriffen einen sowohl absoluten als auch relativen Schutz: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden erstens einen Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist - absolute Grenze -, und schützt die Gemeinden zweitens in der Weise, daß gesetzliche Eingriffe, die diesen Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten, für ihre Zulässigkeit der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen - relative Grenze - (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 - BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] [178]; BVerwG, Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - BVerwGE 6, 19 [24] und vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - a.a.O. S. 1153).

    Zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehört ein grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten umfassender Aufgabenbereich (Allzuständigkeit) und - von noch darzulegenden Ausnahmen abgesehen - das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 [365]; BVerwG, Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - a.a.O. S. 25).

    Das ist hier indessen, gemessen an dem, was von dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nach dem Eingriff noch übriggeblieben ist (vgl. Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - a.a.O. S. 25), nicht der Fall.

  • BVerwG, 08.05.1972 - VII B 134.71

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Befugnisse eines Ministers zur Bildung

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Daß die Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden auch vor solchen Eingriffen schützt, die zugunsten von Gemeindeverbänden vorgenommen werden, ist gesicherte Erkenntnis der Rechtsprechung und bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78] [116]; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 24 S. 5 [8] und Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - DVBl. 1983, 1152 [1153]).

    Derartige Regelungen höhlen das Recht auf Selbstverwaltung schon deshalb nicht aus, weil sie gerade der Bewahrung dieses Rechtes dienen (vgl. zu § 3 Abs. 1 AmtsO Schl-H: BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. S. 116; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - a.a.O. S. 9):.

    Diese Regelung dient der Erhaltung der Kleingemeinden und ihrer Entlastung von Aufgaben, die angesichts der mit der Reform verfolgten Ziele ihre Verwaltungskraft übersteigen (vgl. auch Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - a.a.O. S. 9).

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Während mit Rücksicht darauf andere Länder durch die Gebietsreform die Kleingemeinden in erheblichem Umfang beseitigt haben (vgl. Loschelder a.a.O. S. 227), was mit Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 - BVerfGE 50, 50 [BVerfG 27.11.1978 - 2 BvR 165/75]; Nds StGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - StGH 2/72 - Nds. StGHE 1, 174 [191]; VerfGH NW, Urteil vom 4. August 1972 - VerfGH 9/71 - OVGE 28, 291 [292]), hat das Land Rheinland-Pfalz die Kleingemeinden regelmäßig nicht aufgelöst, sondern zu Ortsgemeinden gemacht, welche im Zusammenwirken mit den Verbandsgemeinden die gleichen Leistungen erbringen sollen wie die verbandsfreien Gemeinden (vgl. Bogner a.a.O. S. 319).

    Mit diesem Vortrag übersieht die Revision, daß die hier zu entscheidende Frage unter Anwendung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beurteilen ist, nämlich nur danach, ob der Landesgesetzgeber alle (Gemeinwohl-) Gründe umfassend abgewogen hat und ob die von ihm zu seinen Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Prognosen getroffenen Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (BVerfG, Beschluß vom 27. November 1978 a.a.O. S. 51).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Dieses Recht begründet gegenüber staatlichen Eingriffen einen sowohl absoluten als auch relativen Schutz: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden erstens einen Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist - absolute Grenze -, und schützt die Gemeinden zweitens in der Weise, daß gesetzliche Eingriffe, die diesen Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten, für ihre Zulässigkeit der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen - relative Grenze - (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 - BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] [178]; BVerwG, Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - BVerwGE 6, 19 [24] und vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - a.a.O. S. 1153).

    Der Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung ist erst dann berührt, wenn eine gesetzliche Einschränkung zu einer derartigen Aushöhlung der Selbstverwaltung der Gemeinde führt, daß diese die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann (BVerfG, Urteile vom 20. März 1952 a.a.O. S. 175 und vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73; 2 BvR 902/73 - BVerfGE 38, 258 [279]).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht den Gemeinden und damit der Klägerin selbst bei Wahrnehmung nicht hoheitlicher Tätigkeiten nicht zu (BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] [105]) und daher erst recht nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bzw. des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können" (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 - BVerfGE 8, 122 [134]).
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Der Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung ist erst dann berührt, wenn eine gesetzliche Einschränkung zu einer derartigen Aushöhlung der Selbstverwaltung der Gemeinde führt, daß diese die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann (BVerfG, Urteile vom 20. März 1952 a.a.O. S. 175 und vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73; 2 BvR 902/73 - BVerfGE 38, 258 [279]).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81
    Zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehört ein grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten umfassender Aufgabenbereich (Allzuständigkeit) und - von noch darzulegenden Ausnahmen abgesehen - das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 [365]; BVerwG, Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - a.a.O. S. 25).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.08.1972 - VerfGH 9/71

    Neugliederung des Raumes Aachen - Verfassungsbeschwerdeschrift

  • StGH Niedersachsen, 23.01.1974 - StGH 2/72

    Beurteilungsgrundsätze und Prüfungsmaßstäbe für die Frage der Vereinbarkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht gerade für den Bereich der Wasserversorgung entschieden, dass selbst deren Übertragung von der Ortsgemeinde auf eine Verbandsgemeinde nicht den Kernbereich des Art. 28 Abs. 2 GG betrifft (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.1984, 8 C 128/81, juris, Rn. 15 ff).
  • BVerwG, 30.06.1988 - 8 B 173.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Daß die in § 67 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) - GO - geregelte Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 45 S. 28) und bedarf auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers keiner weiteren Klärung in einem erneuten Revisionsverfahren.

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufgabe der Wasserversorgung ein elementarer und damit notwendiger Bestandteil des Kernbereichs der Selbstverwaltung ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Januar 1984 (a.a.O. S. 31) ebenso verneint wie die weiter aufgeworfene Frage, ob die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden im Zusammenhang mit den anderen in der Gemeindeordnung geregelten Kompetenzverschiebungen den Kernbereich der Selbstverwaltung der Ortsgemeinden berührt (a.a.O. S. 32).

    Der Kläger übersieht, daß die Gemeindeordnung als Organe der Ortsgemeinden neben dem Ortsbürgermeister den von den Bürgern der Ortsgemeinde gewählten Ortsgemeinderat vorsieht (§§ 28, 29, 69 Abs. 1 GO), an dessen Beschlüsse und Entscheidungen die Verbandsgemeinde, die die Verwaltungskompetenz im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde wahrnimmt, gebunden ist (§ 68 Abs. 1 GO), und daß die Verbandsgemeinden gerade im Interesse der Erhaltung der Kleingemeinden als Ortsgemeinden und deren Selbstverwaltung geschaffen worden sind, durch die Einrichtung der Verbandsgemeinden mithin die Erhaltung der Kleingemeinden als Ortsgemeinden Überhaupt möglich wurde (Urteil vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 33).

    Im Gegenteil stellt es seine Beurteilung gerade nicht auf die Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde ab, sondern es geht durch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1984 (a.a.O.) davon aus, daß die generelle Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden nicht evident fehlerhaft (sachunangemessen) ist.

    Aus welchen Gründen das Berufungsurteil zweitens von dem Urteil vom 27. Januar 1984, a.a.O. und drittens von dem Beschluß vom 5. Februar 1985 - BVerwG 7 B 226.84 - (Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 53 S. 45 = NVwZ 1985, 832) abweichen soll, ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst ersichtlich.

  • BVerwG, 21.08.2008 - 8 B 27.08
    Zwar gilt die Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 BVerwG 8 C 128.81 Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 45).

    Denn auch bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wäre in der Übertragung der Aufgabe auf die Verbandsgemeinde kein Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltung der Ortsgemeinde zu sehen (vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1984 BVerwG 8 C 128.81 a.a.O.).

    Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz hat im Unterschied zu anderen Ländern die Kleingemeinden regelmäßig nicht aufgelöst, sondern zu Ortsgemeinden gemacht, welche im Zusammenwirken mit den Verbandsgemeinden die gleichen Leistungen erbringen sollen wie die verbandsfreien Gemeinden (Urteil vom 27. Januar 1984 a.a.O. S. 33).

    Zum einen kann der Vorrang gemeindlicher Aufgabenerfüllung, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft den Gemeinden gegenüber der Kreisebene und den höheren staatlichen Verwaltungseinheiten einräumt (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 2 BvR 2374/99 BVerfGE 110, 370 ), im Verhältnis zur Verbandsgemeinde unabhängig von der Qualifizierung als Gemeindeverband oder als Teil einer zweistufigen Gemeinde (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 a.a.O. S. 30) nicht uneingeschränkt gelten.

  • BVerwG, 15.11.2006 - 8 C 18.05

    Samtgemeindeumlage; Umlage; Finanzausgleich; Kommune; Selbstverwaltungsgarantie;

    Zwar gilt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung auch im Verhältnis zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde (Urteil vom 27. Januar 1984 BVerwG 8 C 128.81 Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 45 S. 28 ).
  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.81

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

    Sie müssen sich auf solche Maßnahmen beschränken, für die eine zeitliche und eine sachliche Notwendigkeit besteht (vgl. BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51]; ferner die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - a.a.O. sowievom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 128.81 - in Buchholz 415.1 Nr. 45 = NVwZ 1984, 378).
  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Unbeschadet dessen gilt die Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinde auch in dem Verhältnis von amtsangehöriger Gemeinde und Amt (vgl. auch BVerfGE 52, 95, 116 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1984 - 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 Nr. 45 S. 28, 30).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - LVG 4/15

    Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes zur Verbandsgemeinde

    Art. 2 Abs. 3 und Art. Abs. 1 LVerf schützen daher auch die Verbandsmitgliedsgemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden einschließlich der Verbandsgemeinde, der sie angehören, vor Eingriffen des Landes in das ihnen gewährleistete Selbstverwaltungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1984 - 8 C 128/81 -, juris RdNr. 16, und Urt. v. 15.11.2006 - 8 C 18/05 -, juris RdNr. 22, zu vergleichbaren Rechtslagen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen).
  • BVerwG, 21.06.1990 - 4 B 78.90

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde -

    Gegen die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 AO mit Bundesrecht bestehen keine Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG 7 B 134.71 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 24, S. 5 ; Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 128.81 - DÖV 1984, 548 ; ferner BVerfGE 52, 95 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78]).
  • BVerwG, 27.06.1986 - 8 CB 51.86

    Eingriffe den Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung -

    Allerdings dürfen gesetzliche Eingriffe den Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht berühren (vgl. dazu u.a. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 45 S. 28 ).
  • BVerwG, 27.06.1986 - 8 CB 46.86

    Eingriffe den Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung -

    Allerdings dürfen gesetzliche Eingriffe den Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht berühren (vgl. dazu u.a. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 45 S. 28 ).
  • BVerwG, 27.06.1986 - 8 CB 50.86

    Eingriffe den Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung -

  • OVG Brandenburg, 24.04.2002 - 1 D 71/00

    Übertragung der Grundschulträgerschaft durch eine amtsangehörige Gemeinde auf das

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2000 - A 2 S 364/98
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1984 - 7 A 10/84
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82   

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BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82 (https://dejure.org/1984,890)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1984 - 8 C 77.82 (https://dejure.org/1984,890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Merkmal des Erschlossenseins i.S. des § 131 Abs. 1 Bundesbaugesetzbuch (BBauG) - Differenzierungen zwischen Ersterschließung und Zweiterschließung - Notwendigkeit der Möglichkeit einer Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne - Ausräumbarkeit eines Hindernisses rechtlicher ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 583
  • DVBl 1984, 679
  • BauR 1984, 288
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, daß für die erstere eine Zufahrt möglich sein muß, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht (wie Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - KStZ 1983, 226).

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] [218 f.]) zuletzt in seinem Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - (KStZ 1983, 226 [227 f.]) ausgesprochen hat, ist ein Grundstück von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn diese Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird.

    Dazu hat der Senat in dem genannten Urteil vom 26. September 1983 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Ein der Anlegung einer Zufahrt entgegenstehendes Hindernis rechtlicher Art ist nicht, weil "ausräumbar", im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, wenn zu seiner Beseitigung eine (ggf. vereinfachte) Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist (im Anschluß an Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35).

    Das Berufungsurteil könnte gleichwohl im Ergebnis richtig und deshalb die Revision zurückzuweisen sein (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn - hier zunächst unterstellt, es träfe zu, daß ein im Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG bestehendes, aber durch vereinfachte Planänderung (§ 13 BBauG) aufhebbares Zufahrtshindernis als "ausräumbar" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [37 ff.]) zu qualifizieren ist - durch vereinfachte Planänderung eine (demnach erforderliche) Zufahrt vom L... über den Grünstreifen zu den Parzellen ... und ... ermöglicht werden könnte, ohne daß dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 1 BBauG).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) dargelegt hat, ist für das Verständnis des Merkmals "ausräumbar" ausschlaggebend abzustellen darauf, ob die Eigentümer der übrigen von der Anbaustraße erschlossenen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, daß auch das noch "zufahrtgehinderte" Grundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden muß und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert.

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Damit läßt sich nicht die Schutzwürdigkeit einer Erwartung vereinbaren, daß ein geltender Bebauungsplan "sicher" geändert und dabei ungeachtet der planerischen Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers sowie der abwägungsbeachtlichen Belange in ihrer Gesamtheit einen ganz bestimmten, nämlich einen das gegenwärtige Zufahrtshindernis beseitigenden, Inhalt erhalten werde (vgl. zu diesem Zusammenhang Urteile vom 11. März 1977 - BVerwG IV C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 S. 9 [13] und vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 [22]).
  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweit-erschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] [218 f.]) zuletzt in seinem Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - (KStZ 1983, 226 [227 f.]) ausgesprochen hat, ist ein Grundstück von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn diese Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird.
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweit-erschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweit-erschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 -(Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22) ausdrücklich dahin bestätigt, daß bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage "andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden" müssen (a.a.O. S. 24).
  • BVerwG, 11.03.1977 - 4 C 45.75

    Ausschluß von Ansprüchen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Damit läßt sich nicht die Schutzwürdigkeit einer Erwartung vereinbaren, daß ein geltender Bebauungsplan "sicher" geändert und dabei ungeachtet der planerischen Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers sowie der abwägungsbeachtlichen Belange in ihrer Gesamtheit einen ganz bestimmten, nämlich einen das gegenwärtige Zufahrtshindernis beseitigenden, Inhalt erhalten werde (vgl. zu diesem Zusammenhang Urteile vom 11. März 1977 - BVerwG IV C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 S. 9 [13] und vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 [22]).
  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 58.72

    Unterhalten eines Verkaufsplatzes und Ausstellungsplatzes für Wohnwagen auf einem

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Bereits der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. August 1975 (BVerwG IV C 58.72 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 16 S. 19 [22]) entschieden, daß für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Erschließungsanlagen die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück nur erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 2 S 2239/00

    Erschlossensein: tatsächliches Hindernis - rechtliches Hindernis - "Verkehrsgrün"

    Denn Erschließungshindernisse, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben, sind aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht Hindernisse auf Dauer (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 - 8 C 77.82 -, NVwZ 1984, 583; Senat, Beschluss vom 29.1.1987 - 2 S 2422/86 - (n.v.); Urteil vom 20.4.1989 - 2 S 395/87 -, n.v.).

    Damit stellt diese Festsetzung indes ein auf Dauer nicht ausräumbares rechtliches Hindernis dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 25.1.1984, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Könnte dieses "Zufahrtshindernis" nur durch eine Änderung des Bebauungsplans beseitigt werden, ist es im Rahmen des § 131 Abs. 1 BauGB nicht für "ausräumbar" zu halten (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 - 8 C 77.82 -, DVBl. 1984, 679; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 - 2 S 395/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1989 - 2 S 395/87

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein bei Zu- und Ausfahrtsverbot

    Hindert somit das entlang der Sch-straße festgesetzte Zu- und Ausfahrtsverbot sowohl das Heranfahren unmittelbar an die Grundstücke der Kläger als auch das Herauffahren auf sie, wäre dieses Hindernis freilich im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, wenn es für "ausräumbar" zu halten wäre (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 -- 8 C 77.82 --, DVBl. 1984, 679).

    Das trifft nicht zu, wenn es, um diese Einbeziehung zu ermöglichen, einer Änderung des Bebauungsplans bedürfte (BVerwG Urteil vom 25.1.1984 aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1984 -- 2 S 3062/83 --; Beschluß vom 3.11.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1989 - 2 S 1119/89

    Erschließungsbeitrag - Verzicht auf Beitragserhebung - Erschlossensein eines

    Dieses Zufahrtshindernis wäre freilich im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, wenn es für "ausräumbar" zu halten wäre (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 -- 8 C 77.82 --, DVBl. 1984, 679).

    Das trifft nicht zu, wenn es, um diese Einbeziehung zu ermöglichen, einer Änderung des Bebauungsplans bedürfte (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 -- 2 S 395/87 --).

  • BVerwG, 31.08.1987 - 8 B 96.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne dieser Vorschrift von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35), vom 25. Januar 1984 (BVerwG 8 C 77.82 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 55 S. 72) und vom 20. August 1986 (BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47) ab.

    Da sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) und vom 25. Januar 1984 (a.a.O.) ausschließlich zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken verhalten, scheidet die Möglichkeit, das Berufungsurteil könne von diesen Entscheidungen abweichen, ohne weiteres aus.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 2 S 36/90

    Erschlossensein eines Grundstücks - Grundstückszufahrt

    Könnte dieses "Zufahrtshindernis" nur durch eine Änderung des Bebauungsplans "L" beseitigt werden, ist es im Rahmen des § 131 Abs. 1 BauGB nicht für "ausräumbar" zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 -- 8 C 77.82 --, DVBl. 1984, 679; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 -- 2 S 395/87 --).
  • VGH Hessen, 13.05.1987 - 5 UE 808/85

    Zum Begriff der Erschließung eines Grundstücks

    Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sogenannte Erst- oder um eine Zweiterschließung handelt (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1984 - 8 C 77.82 -, Buchholz 406.11 § 131 Nr. 55 = BauR 84, 288  = DVBl. 84, 679 = KStZ 84, 173 = NVwZ 84, 583 = ZKF 86, 64).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 S 7.14

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; erstmalige

    Der Bebauungsplan ... sieht aber eine verkehrliche Anbindung des Flurstücks ... an die P... vor, während die verbindliche und uneingeschränkte Festsetzung einer privaten Grünfläche im Bereich der Einmündung des T... in die P... dafür spricht, dass hier ein auf Dauer nicht ausräumbares rechtliches Hindernis besteht, das einem Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegensteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 8 C 77.82 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 18, sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002 - 2 S 2239/00 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 26, in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 09.06.1988 - 8 B 71.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Annahme der Erschließung

    Die Beschwerde macht geltend, mit dieser Rechtsansicht sei das Berufungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1984 - BVerwG 8 C 77.82 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 55 S. 72 f.) abgewichen.
  • BVerwG, 12.03.1991 - 8 B 19.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auch von den weiteren in der Beschwerde genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35) und vom 25. Januar 1984 - BVerwG 8 C 77.82 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 55 S. 72) weicht das Berufungsurteil nicht ab.
  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 12 K 6478/06

    Widmung, Erschließungsanlage

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